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Vorbemerkung
Individualvertraglich vereinbarte Bestimmungen innerhalb des Vertragsverhältnisses
gehen den Allgemeine Geschäftsbedingungen vor. Sollten einzelne Bestimmungen
unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers sind nur insoweit wirksam vereinbart,
wenn sie der Stiftung Marburger Medien rechtzeitig zur Kenntnis gebracht
wurden und soweit sie den individualvertraglichen wie auch den nachfolgenden
Bestimmungen nicht entgegenstehen.
1. Bestellung und Auftragsannahme
(1) Sämtliche Bestellungen, die der Stiftung Marburger Medien vom Käufer unmittelbar
oder über Außendienstmitarbeiter erteilt werden, bedürfen der Annahme
durch schriftliche Auftragsbestätigung, es sei denn, es handelt sich um ein Bargeschäft.
(2) Abweichungen der bestellten oder gelieferten Artikel von der Bestellung, insbesondere
im Hinblick auf Material und Ausführung, bleiben im Rahmen des
technischen Fortschritts ausdrücklich vorbehalten.
2. Lieferzeit
(1) Falls eine Lieferzeit vereinbart oder erforderlich ist, gilt Folgendes:
Die von der Stiftung Marburger Medien genannten Liefertermine sind unverbindlich,
es sei denn, sie sind ausdrücklich als "verbindlicher Liefertermin" von der
Stiftung Marburger Medien schriftlich bestätigt worden.
(2) Die Lieferung durch die Stiftung Marburger Medien steht unter dem Vorbehalt
der Selbstbelieferung. Die Stiftung Marburger Medien wird dem Käufer unverzüglich
Mitteilung machen, falls eine Selbstbelieferung nicht stattfindet. Findet eine
Selbstbelieferung nicht statt, gilt der Kaufvertrag als nicht geschlossen. Ein von der
Stiftung Marburger Medien übernommenes Beschaffungsrisiko existiert nicht.
(3) Voraussetzung der Einhaltung der Lieferzeit ist die rechtzeitige Erfüllung der
vom Käufer übernommenen Vertragspflichten, insbesondere die Leistung der vereinbarten
Zahlungen und gegebenenfalls der Erbringung vereinbarten Sicherheiten.
(4) Im Übrigen ist der Käufer im Falle eines von der Stiftung Marburger Medien
zu vertretenden Verzuges zur Geltendmachung weiterer Rechte erst dann berechtigt,
wenn eine von ihm nach Verzugseintritt gesetzte Nachfrist von mindestens
drei Wochen fruchtlos verstrichen ist.
3. Versand
(1) Ist ein Versand der bestellten Ware erforderlich, so erfolgt dieser ab Sitz von
der Stiftung Marburger Medien oder dessen Vorlieferanten auf Rechnung und Gefahr
des Käufers. Mangels besonderer Vereinbarungen steht der Stiftung Marburger
Medien die Wahl des Transportunternehmers sowie die Art des Transportmittels
frei. Die Gefahr geht auch dann mit der Absendung ab Sitz von der Stiftung
Marburger Medien oder dessen Vorlieferanten auf den Käufer über, wenn
frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
(2) Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Käufer zu vertreten hat,
so geht die Gefahr bereits im Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Käufer
über. Die durch die Verzögerung entstehenden Kosten
(insbesondere Lagerspesen)
hat der Käufer zu tragen.
(3) Die Stiftung Marburger Medien ist nicht verpflichtet, die Sendung gegen Transportschäden
zu versichern oder versichern zu lassen, es sei denn, eine entsprechende
Verpflichtung ist von der Stiftung Marburger Medien schriftlich übernommen
worden.
4. Haftung für Mängel
(1) Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Ablieferung zu untersuchen
und bestehende Mängel der Stiftung Marburger Medien unverzüglich
(längstens bis zum übernächsten auf die Ablieferung folgenden Werktag) schriftlich
mitzuteilen. Mängel, die verspätet, also entgegen der vorstehenden Pflicht,
gerügt wurden, werden vom Lieferanten nicht berücksichtigt und sind von der
Gewährleistung ausgeschlossen.
Mängelrügen werden als solche nur dann von der Stiftung Marburger Medien
anerkannt, wenn sie schriftlich mitgeteilt wurden. Rügen, die gegenüber Außendienstmitarbeitern
oder Transporteuren oder sonstigen Dritten gegenüber geltend
gemacht werden, stellen keine form- und fristgerechten Rügen dar. Es wird ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass es sich bei den angebotenen Produkten von
der Stiftung Marburger Medien um Naturprodukte handelt, die in Form, Höhe,
Wuchs und Farbe natürlichen Schwankungen unterliegen. Derartige Unterschiede
in der Beschaffenheit sind keine Mängel.
(2) Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an die Stiftung
Marburger Medien kann nur mit deren vorherigem Einverständnis erfolgen.
Rücksendungen, die ohne vorheriges Einverständnis mit der Stiftung Marburger
Medien erfolgen, brauchen von dieser nicht angenommen zu werden. In diesem
Fall trägt der Käufer die Kosten der Rücksendung.
(3) Für den Fall, dass aufgrund einer berechtigten Mängelrüge eine Nachbesserung
oder Ersatzlieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen über die Lieferzeit entsprechend.
(4) Das Vorliegen eines als solchen festgestellten und durch wirksame Mängelrüge
mitgeteilten Mangels begründet folgende Rechte des Käufers:
(a) Der Käufer hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, von der
Stiftung Marburger Medien Nacherfüllung zu verlangen.
Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung der Sache oder eine Mangelbehebung stattfindet,
trifft hierbei die Stiftung Marburger Medien nach eigenem Ermessen.
(b) Darüber hinaus hat die Stiftung Marburger Medien das Recht, bei Fehlschlag
eines Nacherfüllungsversuches eine neuerlichen Nacherfüllung, wiederum nach
eigener Wahl, vorzunehmen.
Erst wenn auch die wiederholte Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Käufer das
Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
(5) Der Käufer kann ausschließlich in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher
Verletzung der Pflicht zur Lieferung mangelfreier Sachen Schadensersatz oder
Ersatz vergeblicher Aufwändungen verlangen. Er hat den eingetretenen Schaden
dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen. Gleiches trifft auf die vergeblichen
Aufwändungen zu.
(6) Die Gewährleistungsfrist beträgt für neue und gebrauchte Güter ein Jahr seit
Auslieferung. Der Käufer hat in jedem Fall zu beweisen, dass der Mangel bereits
bei Auslieferung vorgelegen hat.
5. Haftung für Pflichtverletzung der Stiftung Marburger Medien im Übrigen
Unbeschadet der Bestimmungen über die Gewährleistung sowie anderer in diesen
Bestimmungen getroffener spezieller Regelungen gilt in Fällen einer Pflichtverletzung
von der Stiftung Marburger Medien Folgendes:
(1) Der Käufer hat die Stiftung Marburger Medien zur Beseitigung der Pflichtverletzung
eine angemessene Nacherfüllungsfrist zu gewähren, welche drei Wochen
nicht unterschreiten darf.
Erst nach erfolglosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist kann der Käufer vom Vertrag
zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen.
(2) Schadensersatz kann der Käufer nur in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher
Pflichtverletzung durch die Stiftung Marburger Medien geltend machen. Der
Schadensersatz statt der Leistung
(bei Nichterfüllung, § 280 III i. V. m. § 281
BGB) sowie der Verzögerungsschaden
(§ 280 II i. V. m. § 286 BGB) ist auf das
negative Interesse begrenzt, Schadensersatz wegen nicht oder nicht wie geschuldet
erbrachter Leistung
(§ 282 BGB) ist auf die Höhe des Kaufpreises begrenzt.
Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht
(Unmöglichkeit)
ist ausgeschlossen.
(3) Ist der Käufer für Umstände, die ihn zum Rücktritt berechtigen würden, allein
oder überwiegend verantwortlich oder ist der zum Rücktritt berechtigende Umstand
während des Annahmeverzuges des Käufers eingetreten, ist der Rücktritt
ausgeschlossen.
6. Ausschluss von Beschaffungsrisiko und Garantien
Die Stiftung Marburger Medien übernimmt keinerlei Beschaffungsrisiko und auch
keine irgendwie gearteten Garantien, es sei denn, hierüber ist eine ausdrückliche
schriftliche Vereinbarung mit dem Käufer geschlossen.
7. Preise
Die Preisberechnung erfolgt ab Sitz des Lieferanten oder Vorlieferanten in Euro
zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
8. Zahlungsbedingungen
(1) Sämtliche Rechnungen von der Stiftung Marburger Medien sind 14 Tage netto
Kasse zu bezahlen. Ein Skontoabzug bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung.
(2) Bei Überschreitung des Zahlungsziels und nach erfolgter Mahnung sind Verzugszinsen
in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen
Bundesbank auf den Rechnungsbetrag zu zahlen.
(3) Werden Wechsel oder Schecks nicht termingerecht durch den Bezogenen gutgeschrieben,
so werden in diesem Zeitpunkt sämtliche anderweitig bestehenden
Forderungen der Stiftung Marburger Medien gegenüber dem Käufer fällig. Anderweitig
bestehende Zahlungsziele verfallen. Dasselbe gilt für den Fall, dass eine
Forderung bei Fälligkeit nicht bezahlt ist.
(4) Eine Zurückhaltung der Zahlung oder eine Aufrechnung wegen gegebenenfalls
bestehender Gegenansprüche des Käufers ist mit Ausnahme unbestrittener
oder rechtskräftig festgestellter Forderungen ausgeschlossen.
(5) Sämtliche Forderungen der Stiftung Marburger Medien gegen den Kunden,
egal aus welchem Rechtsverhältnis, sind sofort zur Zahlung fällig, wenn ein Sachverhalt
verwirklicht wird, der gemäß gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher
Bestimmungen die Stiftung Marburger Medien zum Rücktritt berechtigen.
9. Eigentumsvorbehalt
(1) Jede von der Stiftung Marburger Medien gelieferte Ware bleibt deren Eigentum
bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und bis zur vollständigen Erledigung
sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung resultierender Forderungen
(erweiterter
Eigentumsvorbehalt).
Eine wie auch immer geartete Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende
Ware durch den Käufer ist nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr des
Käufers gestattet. Keinesfalls darf aber die Ware aber im Rahmen des regelmäßigen
Geschäftsverkehrs zur Sicherung an Dritte übereignet werden.
(2) Im Falle des Verkaufs der Ware im regelmäßigen Geschäftsverkehr tritt der bezahlte
Kaufpreis an die Stelle der Ware. Der Käufer tritt bereits jetzt alle aus einer
etwaigen Veräußerung entstehenden Forderungen an die Stiftung Marburger Medien
ab. Der Käufer ist ermächtigt, diese Forderungen solange einzuziehen, als
er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Stiftung Marburger Medien
nachkommt. Mit Rücksicht auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt
(Vorausabtretung
der jeweiligen Kaufpreisforderung) ist eine Abtretung an Dritte, insbesondere
an ein Kreditinstitut, vertragswidrig und daher unzulässig. Die Stiftung
Marburger Medien ist jederzeit berechtigt, die Verkaufsunterlagen des Käufers zu
prüfen und dessen Abnehmer von der Abtretung zu informieren.
(3) Ist die Forderung des Käufers aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen
worden, tritt der Käufer hiermit bereits auch seine Forderung aus dem
Kontokorrent gegenüber seinem Abnehmer an die Stiftung Marburger Medien
ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages, den die Stiftung Marburger Medien
dem Käufer für die weiterveräußerte Vorbehaltsware berechnet hatte.
(4) Im Falle einer Pfändung der Ware beim Käufer ist die Stiftung Marburger Medien
sofort unter Übersendung einer Abschrift des Zwangsvollstreckungsprotokolls
und einer eidesstattlichen Versicherung darüber zu unterrichten, dass es sich
bei der gepfändeten Ware um die von der Stiftung Marburger Medien gelieferte
und unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware handelt.
(5) Übersteigt der Wert der Sicherheiten gemäß der vorstehenden Absätze dieser
Ziffer den Betrag der hierdurch gesicherten noch offenen Forderungen auf absehbare
Dauer um mehr als 20 %, ist der Käufer berechtigt, von der Stiftung Marburger
Medien insoweit die Freigabe von Sicherheiten zu verlangen, als die Überschreitung
vorliegt.
(6) Die Geltendmachung der Rechte der Stiftung Marburger Medien aus dem
Eigentumsvorbehalt entbindet den Käufer nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen.
Der Wert der Ware im Zeitpunkt der Rücknahme wird lediglich auf
die bestehende Forderung der Stiftung Marburger Medien gegen den Käufer angerechnet.
10. Rücktrittsrecht der Stiftung Marburger Medien
Die Stiftung Marburger Medien ist aus folgenden Gründen berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten:
(a) Wenn sich entgegen der vor Vertragsschluss bestehenden Annahme ergibt,
dass der Käufer nicht kreditwürdig ist. Kreditunwürdigkeit kann ohne weiteres angenommen
werden in einem Fall des Wechsel- oder Scheckprotestes, der Zahlungseinstellung
durch den Käufer oder eines erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuches
beim Käufer. Nicht erforderlich ist, dass es sich um Beziehungen zwischen
der Stiftung Marburger Medien und dem Käufer handelt.
(b) Wenn sich herausstellt, dass der Käufer unzutreffende Angaben im Hinblick
auf seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und diese Angaben von erheblicher Bedeutung
sind.
(c) Wenn die unter Eigentumsvorbehalt von der Stiftung Marburger Medien stehende
Ware anders als im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Käufers veräußert
wird, insbesondere durch Sicherungsübereignung oder Verpfändung. Ausnahmen
hiervon bestehen nur, soweit die Stiftung Marburger Medien ihr Einverständnis
mit der Veräußerung schriftlich erklärt hat.
11. Publikationen
Der Käufer ist damit einverstanden, dass es der Stiftung Marburger Medien gestattet
ist, im Rahmen der Geschäftstätigkeit das Produkt des Käufers, sei es ein
Gegenstand oder eine graphische Gestaltung eines Bildes oder einer Aufschrift,
für Werbezwecke zu verwenden und in Werbemedien der Stiftung Marburger
Medien abzubilden.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Soweit der Käufer Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen Rechts
oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Sitz der Stiftung Marburger
Medien ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis
unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Sämtliche Verpflichtungen
aus dem Vertragsverhältnis gelten als am Sitz der Stiftung Marburger Medien zu
erbringen.
(2) In jedem Fall, insbesondere auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen, gilt
das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Druckfehler, Irrtümer und Änderungen vorbehalten. Mit Erscheinen dieser Ausgabe
verlieren alle bisherigen Geschäftsbedingungen Ihre Gültigkeit.
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